Allgemeine Geschäftsbedingungen
cavallo königliche reithalle
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen für Veranstaltungen gelten für die Überlassung von Banketträumen von cavallo königliche reithalle (im Folgenden Auftragnehmer) zur Durchführung von Veranstaltungen sowie für alle damit zusammenhängenden Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber.
1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
1.3. Auftraggeber / Veranstalter, Auftragnehmer: Der Auftraggeber ist gleichzeitig der Veranstalter. Dies ist aus rechtlichen Gründen wichtig, da für den Auftraggeber / Veranstalter automatisch gesetzliche Pflichten daraus abgeleitet werden. Der Auftraggeber wird gebeten, sich rechtzeitig über die Möglichkeit einer Haftpflichtversicherung zu informieren, damit er im Schadensfall seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Auftragnehmer ist das cavallo königliche reithalle, ein Geschäftsbereich der steindesign Werbeagentur GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Felix Cordova-Lehmann, Dirk Sistenich und Burkhard Hengst, mit Sitz in der Dragonerstraße 34, 30163 Hannover.
2. Vertragsabschluss, -partner, -haftung
2.1. Jede Reservierung von Räumen oder Flächen sowie die Vereinbarungen von sonstigen Lieferungen und Leistungen wird mit der schriftlichen Bestätigung für beide Seiten bindend. Alle Angebote sind freibleibend.
2.2. Ist der Kunde / Besteller nicht der Auftraggeber selbst oder wird vom Auftraggeber ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Eine Untervermietung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist verboten. Im Falle der Untervermietung haften beide Mieter gesamtschuldnerisch und die Handlungen des einen Mieters können dem anderen Mieter zugerechnet werden.
2.3. Die für die Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse etc. hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu beschaffen. Ihm allein obliegt auch die Verpflichtung bezüglich der GEMA, Brandwache o. a. Die Erfüllung der zuvor genannten Verpflichtungen hat er auf Verlangen nachzuweisen.
2.4. Die für die Veranstaltungsräume geltenden Vorschriften der Polizei, Feuerwehr und Ordnungsämter – auch hinsichtlich der zulässigen Laustärke im Veranstaltungsraum selber und auf den Außenflächen – müssen durch den Auftraggeber eingehalten werden. Der Auftragnehmer ist in diesem Zusammenhang zu jedem Zeitpunkt weisungsberechtigt.
2.5. Reinigung und Aktionen: Inhalt von Angebot und Vertrag des Auftragnehmers ist der normale Reinigungsaufwand mit Endreinigung des Veranstaltungsraums und der Außenflächen nach der Veranstaltung. Das Einsetzen von Konfettibomben, Zerschlagen von Porzellan u. Ä. durch den Auftraggeber, seine Gäste oder von ihm beauftragte Dienstleister, ist grundsätzlich untersagt. Zuwiderhandlungen ziehen einen erhöhten Reinigungsaufwand nach sich, der dem Auftraggeber zusätzlich berechnet wird. Für mögliche, durch den Einsatz von Konfettibomben u. Ä., auftretende Schäden (z. B. am Parkett des Veranstaltungsraumes) haftet der Auftraggeber.
2.5.1. Geplante Aktionen seitens des Auftraggebers, dessen Gäste oder Dienstleister sind, sofern deren Ausführung die Räumlichkeiten beeinträchtigen, rechtzeitig (je nach Art, jedoch mind. 3 Tage vorher) vor der Veranstaltung mit dem Auftragnehmer abzustimmen. Ggf. sollten auch die Gäste frühzeitig informiert werden. Ohne vorherige Abstimmung und Freigabe behält sich der Auftragnehmer vor, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und die Aktion zu untersagen. Unter Aktionen werden Handlungen verstanden, die Beeinträchtigungen und/oder Schäden an Personen, Einrichtung oder Räumen verursachen können. Dazu zählen auch Handlungen, die z. B. einen erhöhten Reinigungsaufwand zur Folge haben können (s. 2.5.).
2.5.2. Durch den Auftraggeber geplante An- oder Aufbauten, die von diesem für die jeweilige Veranstaltung gewünscht und eigenständig montiert werden, sind zuvor mit dem Auftragnehmer abzustimmen und von diesem zu genehmigen. Der Auftraggeber haftet gegenüber Dritten für sämtliche Schäden, die durch nicht genehmigte An- oder Aufbauten in den Banketträumen entstehen mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
2.6. Das Hausrecht liegt beim Auftragnehmer. Dieser wird im Bedarfsfall von seinem Hausrecht Gebrauch machen und Personen des Hauses verweisen, die andere schädigen, gefährden oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindern oder belästigen. Weitere Gründe für einen Hausverweis können sein: Störung durch andauernden lauten Streit, körperliche Gewalt, übermäßiger Alkoholkonsum, Drogenmissbrauch o. Ä.
2.7. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die sich im Zusammenhang mit der durchzuführenden Veranstaltung ergeben, frei, sofern der Auftragnehmer die gefahrverursachende Aufgabe entsprechend dieses Vertrages nicht tatsächlich übernommen hat und die Haftung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
3. Leistungen, Preise, Zahlungen
3.1. Die vereinbarten Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer nach Vertragsabschluss geht zu Lasten des Auftraggebers. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der vom Auftragnehmer allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 % angehoben werden.
3.2. Rechnungen des Auftragnehmers ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit des Einganges kommt es auf den Eingang des Geldes und nicht auf das Datum der Absendung an.
3.3. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte, soweit es sich beim Auftraggeber um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Sofern der Auftraggeber nicht dem genannten Personenkreis angehört, ist er zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.4. 10 Werktage vor Veranstaltungstermin sind, sofern nicht anders vereinbart, 90 % der Auftragssumme zur Zahlung fällig.
3.5. Die betreffende Summe wird mit entsprechender Abschlagsrechnung an den Auftraggeber geschickt.
3.6. Bei Veranstaltungsverträgen mit einer Gast-Pauschale basieren die Rechnungen mindestens auf einer Personenanzahl von 70 Erwachsenen (Personen ab 16 Jahren).
4. Rücktritt des Auftragnehmers
4.1. Der Auftragnehmer ist bis zum 90. Kalendertag vor Veranstaltung zum Rücktritt berechtigt, es sei denn, es sind kürzere Fristen gesondert vereinbart.
4.2. Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls:
– der Auftraggeber mit seiner Verpflichtung zur Zahlung entsprechend Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verzug kommt und seiner Zahlungspflicht auch im Rahmen einer angemessenen, vom Vermieter gesetzten Nachfrist nicht nachkommt;
– die Versicherung i. S. d. Ziffer 10.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachgewiesen wird;
– über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
4.3. Im Falle des Rücktritts des Auftragnehmers aus wichtigem Grund im Sinne der Ziffer 4.2 ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.
4.4. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von der Ausübung des Rücktrittrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4.5. Es besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz gegen den Auftragnehmer, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
5. Rücktritt des Auftraggebers (Abbestellung)
5.1. Bei einem Rücktritt des Auftraggebers nach Vertragsabschluss ist der Auftragnehmer berechtigt, 1.500,00 € netto pauschal in Rechnung zu stellen.
5.2. Bei einem Rücktritt des Auftraggebers ab 3 Monaten vor Beginn der Veranstaltung ist der Auftragnehmer berechtigt, 25 % der vereinbarten Auftragssumme in Rechnung zu stellen.
5.3. Bei einem Rücktritt des Auftraggebers ab 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung ist der Auftragnehmer berechtigt, 50 % der vereinbarten Auftragssumme in Rechnung zu stellen.
5.4. Bei einem Rücktritt des Auftraggebers ab 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung ist der Auftragnehmer berechtigt, 80 % der vereinbarten Auftragssumme in Rechnung zu stellen.
5.5. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
6. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
6.1. Die endgültige Teilnehmerzahl ist dem Auftragnehmer spätestens 10 Werktage vor der Veranstaltung mitzuteilen, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern.
6.2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl wird bis zu diesem Zeitpunkt bei der Abrechnung des Getränkeangebotes anerkannt. Für das Cateringangebot obliegt die Entscheidung dem relevanten, für die Veranstaltung gebuchten Catering-Unternehmen. Bei Abweichung im Zeitraum von weniger als 10 Tagen vor der Veranstaltung wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 3 % zugrunde gelegt.
6.3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
6.4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen.
6.5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann der Auftragnehmer zusätzliche Kosten in Rechnung stellen.
7. Mitbringen von Speisen und Getränken
7.1. Der Auftraggeber darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung des Auftragnehmers. In diesen Fällen wird, sofern nicht anders vereinbart, ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet. Dies kann ausschließlich für gewerbsmäßig produzierte Speisen gelten. Ausnahmslos untersagt ist das Mitbringen und damit Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die nicht gewerbsmäßig – unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (z. B. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (EU-Basis-Verordnung) Hygienerecht, Lebensmittelkennzeichnung) – hergestellt sind. Für mögliche gesundheitliche Folgen, die durch Zuwiderhandlung und in Unkenntnis des Auftragnehmers auftreten, haftet der Auftraggeber alleine in vollem Umfang.
7.2. Soweit der Auftragnehmer für den Auftraggeber auf dessen Veranlassung einen Caterer mit der Zurverfügungstellung von Speisen und Getränken beauftragt, handelt er im Namen und in Vollmacht und auf Rechnung des Auftraggebers. Der Auftraggeber wurde über die wesentlichen lebensmittelrechtlichen und hygienerechtlichen Bestimmungen aufgeklärt und trägt die Verantwortung für die entsprechende Einhaltung. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus der Beauftragung des Caterers und dem Catering frei.
8. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
8.1. Soweit der Auftragnehmer für den Auftraggeber auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im Namen und in Vollmacht für die Rechnung des Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
8.2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Auftraggebers unter Nutzung des Stromnetzes des Auftragnehmers bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Auftragnehmers durch die Verwendung dieser Geräte gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat. Die veranstaltungsspezifischen Stromkosten werden – je nach Vereinbarung – pauschal oder nach Verbrauch berechnet.
8.3. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Auftraggebers geeignete Anlagen des Auftragnehmers ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
8.4. Störungen an vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Auftragnehmer diese Störungen nicht zu vertreten hat.
9. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
9.1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Auftraggebers in den Veranstaltungsräumen. Der Auftragnehmer übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
9.2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen ist die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Auftragnehmer abzustimmen. Werden durch das Anbringen / Aufstellen von Gegenständen Beschädigungen verursacht, so trägt der Auftraggeber die Renovierungs- / Reparaturkosten.
9.3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Auftraggeber das, darf der Auftragnehmer die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Auftraggebers vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Auftragnehmer für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Auftragnehmer eines höheren Schadens vorbehalten.
10. Haftung des Auftraggebers für Schäden
10.1. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden am Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer, Besucher, seine Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Deshalb ist er verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, deren Bestehen er dem Auftragnehmer auf Verlangen durch Vorlage der Versicherungspolice und der Prämienquittung nachzuweisen hat. Die Haftung des Auftragnehmers wird ausdrücklich auf die Leistungen der Veranstalterhaftpflichtversicherung begrenzt.
10.2. Der Auftragnehmer bietet dem Auftraggeber auf dessen Verlangen vor Beginn des Aufbaus sowie nach Ende des Abbaus der Veranstaltung die Möglichkeit, ein gemeinsames Protokoll über mögliche Beschädigungen oder Beanstandungen der überlassenen Mietobjekte zu fertigen.
10.3. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kaution, Bürgschaften) verlangen.
10.4. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
11. Werbung
11.1. Erfolgt eine Veröffentlichung oder Werbung, bei denen der Name des Veranstaltungsortes „cavallo königliche reithalle“ für werbliche Zwecke missbraucht wird, sowie wesentliche Interessen des Auftragnehmers beeinträchtigt werden, so hat dieser das Recht, unbeschadet weiterer Schadensansprüche die Veranstaltung abzusagen.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Auftraggeber sind unwirksam.
12.2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
12.3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – im kaufmännischen Verkehr ist der Sitz des Auftragnehmers. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung gem. § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
12.4. Es gilt deutsches Recht.
12.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.